Kassel: Nachdem zum 31. August die erste Runde für die Antragstellung zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes abgelaufen ist, sind nun die Länder und letztendlich der Bund am Zug, zu entscheiden, welche Bewerbungen letztendlich den Zuschlag bekommen. In diesem Zusammenhang fordert die LIGA Selbstvertretung eine gesetzeskonforme Umsetzung, so dass eine wirklich von Leistungsträgern und Leistungserbingern unabhängige Beratung im Sinne des Peer Counseling gefördert wird.
„Wir fordern die Länder und den Bund auf, besonders darauf zu achten, dass die im Bundesteilhabegesetz formulierten Bestimmungen zur ergänenden unabhängigen Teilhabeberatung auch entsprechend umgesetzt werden. Dabei gilt es genau hinzuschauen, welche Bewerbungen wirklich von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig sind und dass dort, wo Peer Counseling drauf steht, auch wirklich Peer Counseling drin ist“, erklärte der Sprecher der LIGA Selbstvertretung, Ottmar Miles-Paul. Vor allem sollten gerade die Länder, die eine Priorisierung der eingagangenen Anträge vornehmen sollen, darauf achten, dass die Landesbehindertenbeauftragten und die Landesbehindertenbeiräte bei der Empfehlung der Länder mit einbezogen werden. Letztendlich habe es aber der Bund in der Hand, die richtige Entscheidung zu treffen, um die gesetzeskonforme Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung umzusetzen. „Wir hoffen, dass auch hier die Bundesbehindertenbeauftragte und die Verbände behinderter Menschen eine Möglichkeit haben, Einfluss auf eine wirklich unabhängige Beratung im Sinne des Peer Counseling nehmen zu können“, so Ottmar Miles-Paul. „Denn man reibt sich in diesen Tagen oft die Augen, welche Anbieter von Dienstleistungen für behinderte Menschen derzeit aus voller Brust erklären, wie unabhängig sie sind.“
In §32 des Bundesteilhabegesetzes heißt es zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung:
„(1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.
(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung.
(5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.“