Berlin: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 2. März den bereits erwarteten „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ den Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Dabei handelt es sich um das Gesetz zur Umsetzung der Regelungen des European Accessibilities Act (EAA) in deutsches Recht. Der Gesetzentwurf soll nach der Anhörung der Verbände am 24. März im Bundeskabinett beschlossen werden, damit der Bundestag das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet kann.
„Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß und wird voraussichtlich nicht zuletzt aufgrund einer älter werdenden Bevölkerung noch weiter steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusive Gesellschaft und erleichtert Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben. Die Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union haben uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen zu beachten, so dass sie das Potenzial des Binnenmarkts nicht ausschöpfen können. Es erscheint daher angezeigt, eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen herbeizuführen. Ziel ist es, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; nachfolgend: Richtlinie) erlassen“, heißt es in der Beschreibung des Problems und Ziels der Gesetzesinitiative.
„Die Richtlinie (EU) 2019/882 wird, soweit eine Umsetzung nicht bereits in anderen Gesetzen erfolgt ist, im Barrierefreiheitsgesetz umgesetzt. Soweit der Zugang zu audiovisuellen Diensten von der Richtlinie erfasst ist, erfolgt eine Umsetzung im Medienstaatsvertrag. Die Regelung der Barrierefreiheitsanforderungen an die Beantwortung von Notrufen erfolgt bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes“, heißt es hinsichtlich der vorgeschlagenen Lösung.
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Hintergrund:
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